Update (16. Februar 2022) Das Urteil I R 25/18 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2021, Seite 732. Fundstelle. BFH, Urteil vom 18. November 2020 ( I R 25/18 ), veröffentlicht am 04. Juni 2021, siehe auch das im Wesentlichen inhaltsgleiche Urteil I R 24/18 vom gleichen Tage. Zum Anfang.. Urteil vom 18. November 2020, I R 25/18. Besteuerung des Einbringungsgewinns II. ECLI:DE:BFH:2020:U.181120.IR25.18.. BFH I. Senat. UmwStG 2006 § 21 Abs 1 S 2, UmwStG 2006 § 22 Abs 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG VZ 2007 , UmwG § 190. vorgehend Hessisches Finanzgericht , 09. Juli 2018, Az: 2 K 406/16. Leitsätze.
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UmwStR: Einbringungsgewinn I und II (Norm, grobe Bedeutung) – EG I: § 22 Abs. 1 UmwStG-> Einbringung eines Betriebs in eine KapG sowie zeitnahe Veräußerung der Anteile (hätte ich den Betrieb also.. Prof. Dr. Gernot Brähler und Jens Münch*. Die Einbringungsgewinne I und II stellen Maßnahmen des Gesetzgebers zur Bekämpfung von Missbräuchen dar. Insbesondere sollen eine sog. Statusverbesserung beim Einbringenden verhindert bzw. steuerliche Vorteile der Statusverbesserung reduziert werden.



